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Was ist ein Bagatellschaden und wo liegt die Bagatellschadengrenze?

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit und es ist geschehen: Ein winziger Kratzer, eine kleine Beule oder eine kaum sichtbare Delle an einem fremden Fahrzeug. Wenn sie das Eigentum eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigen, hat dieser das Recht auf Schadensersatz. Geringfügige Schäden gelten bis zu einer gewissen Grenze als Bagatellschäden. Ganz gleich, ob Sie den Schaden verursacht haben oder von einer Sachbeschädigung durch einen Dritten betroffen sind, sollten Sie im Falle eines Bagatellschadens einige Punkte beachten.

Wo liegt die Bagatellschadengrenze?

Eine Bagatelle ist definiert als eine unbedeutende, geringfügige Angelegenheit. Mögen diese Begriffe im Alltag ausreichen, um sprichwörtliche „Peanuts“ treffend zu bezeichnen, verlangen Behörden und Gerichte im Streitfall genaue Grenzen, um einen Schaden zu einem Bagatellschaden zu erklären. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt die Bagatellschadengrenze zwischen 700 und 750 EUR. Inflation und der Anstieg von Lohn- sowie Materialkosten haben dazu geführt, dass sich in den vergangenen Jahren mehrere Gerichte dazu entschieden haben, die Bagatellschadengrenze auf rund 1.000 EUR anzuheben. Nach wie vor gibt es jedoch keine feste Regelung zur genauen Höhe der Bagatellschadengrenze.

Bagatellschäden und die Kostenminderungspflicht

Sind Sie von einem Bagatellschaden betroffen, kann die gegnerische Versicherung die Kostenübernahme für ein ausführliches Gutachten ablehnen. Sie wird argumentieren, dass die Kosten für den Sachverständigen in keinem angemessenen Verhältnis zum eigentlichen Schaden stehen. Trotzdem haben Sie das Recht, einen Sachverständigen zu beauftragen. Dieser fertigt ein Kurzgutachten an. Ein Kurzgutachten ist ausführlicher als ein Kostenvoranschlag, den Sie auch in einer Autowerkstatt erstellen lassen können.

Bagatellschäden sind für den Laien oft nicht zu erkennen und können durch die Beauftragung eines umfangreichen Gutachtens dazu führen, dass Sie auf den Kosten für den Sachverständigen sitzen bleiben. Ihr Gutachter sollte den Unterschied erkennen und bei Beschädigungen unterhalb der Bagatellschadengrenze von sich aus darauf hinweisen, dass ein Kurzgutachten ausreichend ist, um die Kosten für die Reparatur geltend zu machen. Trotzdem empfiehlt es sich den Sachverständigen darauf hinzuweisen, bevor er ein teures Gutachten erstellt, welches nicht von der gegnerischen Versicherung bezahlt wird.

Wertminderung durch Bagatellschäden

Als Verkäufer haben Sie die Pflicht, den Käufer unaufgefordert auf Unfallschäden hinzuweisen. Auch kleinere Blechschäden oder getauschte Plastikteile sind im Kaufvertrag festzuhalten. Heben Sie daher alle Rechnungen für etwaige Reparaturen gut auf, um sie dem Interessenten vorzeigen zu können. Eine professionell durchgeführte Reparatur eines Bagatellschadens dürfte keine größere Wertminderung des Fahrzeuges nach sich ziehen.

Bagatellschäden an Leasingfahrzeugen

Prinzipiell gibt es in Bezug auf Bagatellschäden keine Unterschiede zwischen Privatwagen und Leasingfahrzeugen. Die Schadensabwicklung folgt dem gleichen Schema. Zu beachten ist, dass zusätzlich zum Unfallverursacher und Besitzer des Autos (Sie) noch eine dritte Partei, nämlich der Eigentümer (die Leasingfirma), Ansprüche stellen kann. Melden Sie auch geringfügige Schäden umgehend Ihrem Leasinganbieter, um das weitere Vorgehen zu besprechen und keine Fehler machen, die Ihnen im Nachhinein unnötig Geld kosten.

Bagatellschadengrenze bei geringfügigen Schäden

Die Bagatellschadengrenze liegt zwischen 700 und 750 EUR. Richter können diese Grenze in Einzelfällen jedoch anheben. Beauftragen Sie einen Gutachter für ein Kurzgutachten, um sich vor den Kosten eines ausführlichen Gutachtens zu schützen. Auch Bagatellschäden sind beim Verkauf anzugeben. Handelt es sich um ein Leasingfahrzeug, ist der Leasinggeber umgehend zu informieren.

Weitere Fragen?

Sollten Sie weitere Fragen zu Ihren Rechten haben  – können Sie uns jederzeit telefonisch oder per Mail erreichen.