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Ist mein Auto ein Totalschaden?

Ist mein Auto ein Totalschaden?

Wer einen Führerschein besitzt, der wird schon mal vom sogenannten „Totalschaden“ gehört haben. Auf den ersten Blick scheint der Begriff eine Definition davon zu sein, wenn ein Pkw zur Gänze zerstört ist. Doch so ist es nicht, es gibt durchaus noch fahrtüchtige Autos, die mit einem Totalschaden abgestempelt werden. Es kommt also nicht nur auf die äußeren Schäden an, sondern auf noch weitere Faktoren. Außerdem gibt es zwei Arten davon, die sich wesentlich voneinander unterscheiden.

Das sind die zwei Arten

Die erste Form ist der technische Totalschaden. Kommt es dazu, dann lässt sich der ursprüngliche Zustand nicht mehr herstellen. Dieser Fall tritt zum Beispiel dann ein, wenn der Wagen unter Wasser stand oder ausgebrannt ist. Es muss aber nicht immer so extrem sein, es reicht auch schon ein verzogenes Fahrgestell.

Bei der zweiten Form handelt es sich um den wirtschaftlichen Totalschaden. Er kommt bedeutend öfters vor und besagt, dass die Reparatur teurer als der Wert des Fahrzeugs ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wagen noch fahrbar ist oder nicht. Ein wirtschaftlicher Totalschaden tritt vor allem bei älteren Pkws auf und kann beispielsweise entstehen, wenn die Achsen eine Beschädigung aufweisen.

Wirtschaftlicher Totalschaden – wer zahlt?

Die Lösung versteckt sich hinter der Frage, wer Schuld am Unfall hatte. Ist man selbst unschuldig gewesen, dann kommt in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung vom Gegner für die Reparaturkosten auf. Im umgekehrten Fall kommt es darauf an, welche Versicherung man hat. Bei der normalen Haftpflichtversicherung bleibt man auf den Kosten sitzen, bei einer Teil- oder Vollkaskoversicherung sieht es anders aus. Das „Problem“ ist nur, dass diese optional sind und sich meist nur bei teureren Modellen lohnen. Dafür sind dann aber auch Vandalismus, Hagelschäden und Wildunfälle mitversichert.

Unschuldig, wie viel zahlt die gegnerische Versicherung?

Eine pauschale Zahl kann zwar nicht definiert werden, doch es gibt zumindest drei Hauptfaktoren, die für die Berechnung verantwortlich sind. Da wären zum einen die Reparaturkosten, zum anderen der Wiederbeschaffungswert und zu guter Letzt der Restwert. Beim Wiederbeschaffungswert handelt es sich um den Betrag, der den Wert des Pkws vor dem Unfall beziffert. Beim Restwert ist es genau anders, er gibt den Wert aus, den das Fahrzeug nach dem Unfall noch hat.

Die Übernahme der Reparaturkosten der gegnerischen Versicherung ist auf maximal 130 Prozent begrenzt (auf den Wiederbeschaffungswert bezogen). War das Auto vor dem Unfall noch 10.000 Euro Wert, dann muss die Kfz-Versicherung vom Gegner bis zu 13.000 Euro zahlen. Übersteigen die Kosten die 130 Prozent, dann besteht keine Pflicht für die Versicherung zur Zahlung der Reparaturkosten. Eine Instandsetzung wird nämlich in so einem Fall als unwirtschaftlich eingestuft.

Weitere Fragen?

Sollten Sie weitere Fragen zu Ihren Rechten haben  – können Sie uns jederzeit telefonisch oder per Mail erreichen.