In Deutschland gilt die situative Winterreifenpflicht. Das heißt, bei winterlichen Fahrverhältnissen (wie Schneematsch und Schneeglätte) müssen auf allen vier Rädern Winterreifen aufgezogen sein. Einen dafür ausgelegten Zeitraum sieht der Gesetzgeber (bislang) nicht vor, eine allgemeine Empfehlung ist die O-bis-O-Regel (von Oktober bis Ostern). Daran kann man sich orientieren, ausschlaggebend ist diese aber nicht. Im Nachbarland Österreich ist es zum Beispiel anders, hier herrscht bei winterlichen Verhältnissen vom 1. November bis 15. April die Winterreifenpflicht.
Übrigens: Festgehalten ist das Ganze in der StVO „§ 2 Absatz 3a“.
Herrschen winterliche Bedingungen und kommt es auf Sommerreifen zu einem Unfall, dann geht die Versicherung von einer groben Fahrlässigkeit aus. Die Folge: Versicherungsleistungen werden gekürzt oder sogar vollständig gestrichen. Was viele nicht wissen ist, dass davon auch Teil-und Vollkaskoversicherungen nicht ausgenommen sind.
Bei der Haftpflichtversicherung sieht es nicht besser aus. Hier spielt es sogar nur eine Nebenrolle, ob man den Unfall verursacht hat oder nicht. Auf Sommerreifen bei Winterwetter haftet man nämlich immer mit, das Amtsgericht entschied eine Mitverschuldung von 20 Prozent.
Um sicher und ohne Strafen durch den Winter zu kommen, sollte man die O-bis-O-Regel berücksichtigen. Man hat einfach mehr Haftung und die Gefahr eines Unfalls sinkt deutlich.
Wichtig: Der Gesetzgeber schreibt in Deutschland bei Winterreifen eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm vor. Experten raten jedoch deutlich früher zu wechseln, da die Fahreigenschaften mit abnehmender Profiltiefe spürbar schlechter werden.